Allgemeine Geschäftsbedingungen der Leltec GmbH
1.Allgemeines
Zum Angebot der Leltec GmbH, im folgenden Werkunternehmer genannt, gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als Maß- und Gewichtsgenau anzusehen, es sei denn die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor.
Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird.
Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
2.Gewährleistung und Haftung
Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen
Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr.
Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht. Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt.
Bei Neuerrichtung von Aufzuganlagen gilt:
Sollte eine Fremdfirma mit der Wartung beauftragt werden oder sonst wie in die Aufzuganlage eingreifen erlischt der Garantie und Gewährleistungsanspruch. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher. Aufwendungen statt des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
3.Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen.
Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeit und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze1 und 2 entsprechend.
4.Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe Preise und Zahlungsbedingungen
Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in der angegebenen Frist zu zahlen. Nach der ersten Mahnung die nicht innerhalb der angegebenen Frist beglichen wird, übernimmt die weitere Forderung ein Inkasso-Büro.
Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer im Angebot aufgeführt und so auszuführen.
5.Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Auftraggebern, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers, hier 47546 Kleve.
Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Abs. 1 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2).Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung erfüllen.
6.Abnahme und Abnahmeverzug
Die Abnahme gilt nach Fertigstellung und erfolgreichen Funktionstest des Objektes und gegebenenfalls erforderlicher TÜV Sachverständigenabnahme. Die Leltec GmbH wird Mängel die durch den Kunden nach Fertigstellung festgestellt werden/wurden, sofern zutreffend beseitigen.
7. Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt. Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
8. Die Datenverarbeitung erfolgt zu folgenden Zwecken und betrifft ausschließlich Bestandskunden die von der Leltec GmbH betreut werden.
- Eröffnung eines Kundenkontos
- Kontakt- und Adressverwaltung
- Kommunikation zur Abwicklung von Angeboten- und Rechnungsversand,
- Abwicklung und Durchführung der elektronischen Komunikation, e-mail, Telefon, FAX
9. sonstiges
Bei Eingriffen in die Sicherheitstechnischen Komponenten der Aufzuganlage durch den Kunden, behält sich die Leltec GmbH, das Recht der außerordentlichen/fristlosen Kündigung der Serviceverträge vor.
Sollten Rechnungen nur schleppend oder gar nicht bezahlt werden behält sich die Leltec GmbH das Recht der fristlosen Kündigung vor.
Leltec GmbH Aufzug & Fördertechnik Stand: September 2020